1. In ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28-30) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2021 eine ordentliche AHV-Altersrente vorbeziehe. Dies schliesse den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung aus (VB 28-29). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber im Wesentlichen unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 AVIG eine Überprüfung des Einspracheentscheids.