2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. April 2022 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: