1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. September 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 30. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 7. September 2021. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 10. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 ab.