Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.205 / ms / ce Art. 103 Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. September 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermitt- lung an und stellte am 30. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 7. September 2021. Mit Verfü- gung vom 7. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die vom Beschwerdeführer dage- gen erhobene Einsprache vom 10. März 2022 wies die Beschwerdegegne- rin mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2022 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 24. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. April 2022 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 28-30) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2021 eine ordentliche AHV-Altersrente vorbeziehe. Dies schliesse den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung aus (VB 28-29). Der Beschwer- deführer beantragt demgegenüber im Wesentlichen unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 AVIG eine Überprüfung des Einspracheentscheids. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Ein- spracheentscheid vom 13. April 2022 zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht. -3- Macht eine Person von der Möglichkeit des Rentenvorbezugs nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch, so fällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab Beginn des Monats dahin, in welchem die vorbezogene Rente erstmals ausgerichtet wird. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenent- schädigung und AHV-Rente ist ausgeschlossen (vgl. THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2324 Rz. 199 mit Hinweis auf BGE 134 V 418 S. 421 f. E. 3.1). 2.2. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslo- senentschädigung per 7. September 2021 (VB 72) zwar das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht. Jedoch bezieht er seit 1. Mai 2021 eine AHV-Altersrente vor (VB 86; Beschwerde S. 2). Der gleichzeitige Be- zug von Arbeitslosenentschädigung und AHV-Rente ist nach klarer Rechts- lage ausgeschlossen (vgl. E. 2.1. hiervor), weshalb sich Weiterungen zu einer allfälligen Befreiung von der Betragszeit gemäss Art. 14 AVIG (vgl. Beschwerde S. 3) erübrigen; es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung. Der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -4- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer