Das erwähnte Arbeitsreglement befindet sich ebenfalls nicht bei den Akten. Es fehlt folglich an ausreichenden Abklärungen, bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, bereits am ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzuweisen und falls eine solche Pflicht bestanden haben sollte, ob der Beschwerdeführer diese Verletzt habe. Mit Blick darauf, dass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt klar feststehen muss (vgl. E. 3.2.), erweist sich der Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 Abs. 1 ATSG als ungenügend abgeklärt.