schriftliche Austausch zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer (vgl. E. 2.3. oben). Der erwähnte E-Mailverkehr zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer betreffend Einreichung des Arztzeugnisses und Verweigerung weiterer Angaben zum Gesundheitszustand (vgl. E. 4.1.8. oben) findet sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin. Zudem ging die Beschwerdegegnerin vorliegend davon aus, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, bereits am ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis vorzuweisen (VB 16-19). Eine solche Abrede lässt sich weder aus dem Arbeitsvertrag vom 11./13. Oktober 2021 (VB 70-72) noch aus dem weiteren eingereichten Akten entnehmen.