5.2. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid sinngemäss damit, dass der Beschwerdeführer seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt habe, da die Arbeitgeberin bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Zeugnis verlangt habe und aus der Korrespondenz zwischen Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt habe, dass die Arbeitgeberin das Zeugnis raschmöglich erhielt (vgl. E. 2.1. oben). In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, Beweismittel sei der -9-