5. 5.1. Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Ganz allgemein werden Verletzungen der Treuepflicht angenommen bei falschen oder stark verspäteten Meldungen von wichtigen Ereignissen, wozu die Erkrankung des Arbeitnehmers gehört (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 321a OR, S. 187). Die Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses ist eine zulässige arbeitsvertragliche Abrede (Urteil des Bundesgerichts C 205/01 vom 4. Oktober 2001 E. 2a; STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR; CHOPARD, a.a.O., S. 109).