O., S. 131 f.). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 fristgemäss per 21. Januar 2022 und damit innerhalb der dreimonatigen (ab dem 1. November 2021 laufenden) Probezeit gekündigt hat (VB 68). Dem Beschwerdeführer kann damit keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im vorstehenden Sinne vorgeworfen werden.