4.2. 4.2.1. Sofern nicht durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden ist, kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gemäss Art. 335b Abs. 1 OR jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 335b Abs. 2 OR). Da während der Probezeit der Schutz vor Kündigungen zur Unzeit gemäss Art. 336c und d OR nicht spielt, kann auch beim Vorliegen einer Krankheit gemäss den kurzen Fristen in der Probezeit gekündigt werden -8-