Am selben Tag noch habe er das Arztzeugnis per Post an die Arbeitgeberin geschickt. Am 10. Januar 2022 habe er der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass er noch nicht wisse, wie lange die Krankschreibung tatsächlich dauere, da dies der Arzt entscheide resp. empfehle, denn die Länge einer Krankschreibung sei auch von Laborergebnissen abhängig. Ihm sei nicht bekannt, woher die aus der Luft gegriffenen Spekulationen über eine Covid-Erkrankung kämen. Er habe die Kündigung nicht beanstandet, da er sich in der Probezeit befunden habe; der Krankheitsfall und dessen Verlauf seien nicht als Kündigungsgrund genannten worden (VB 27).