4.1.9. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei eine Falschbehauptung, dass er das Arztzeugnis "nicht für den ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit" eingereicht habe. Er habe sich ab dem 4. Januar 2022 krankgemeldet und mitgeteilt, dass die Krankmeldung wohl länger als drei Tage dauere; am 5. Januar 2022 habe er einen Arzttermin gehabt, und ein Arztzeugnis sei "ab dem ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit ausgestellt" worden. Am selben Tag noch habe er das Arztzeugnis per Post an die Arbeitgeberin geschickt.