4.1.7. Mit E-Mail vom 31. März 2022 bat die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, ihre mitzuteilen, ob Belege wie Ermahnungen, Gesprächsnotizen, Kopien von Schreiben an den Beschwerdeführer vorlägen (VB 40). 4.1.8. Mit E-Mail vom 11. April 2022 räumte die Arbeitgeberin ein, dass der Vorfall mit den Lokomotiven nicht weiter dokumentiert sei. Zum Vorfall betreffend Arztzeugnis wurde die E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer eingereicht, aus welcher "auch auf sein Verhalten Rückschlüsse gezogen werden" könnten (VB 36). Der E-Mail-Verkehr findet sich nicht in den Vernehmlassungsbeilagen.