Der Beschwerdeführer habe ein sehr gleichgültiges Verhalten an den Tag gelegt. Aufgrund seiner Qualifikationen gemäss seinem Bewerbungsdossier, seiner langjährigen Erfahrung als Lokführer und seiner Aus- und Weiterbildungen könne es nicht am Können gelegen haben (VB 46 f.). 4.1.6. In seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2022 bestritt der Beschwerdeführer die "Anschuldigungen"; sie würden "an Verleumdung grenzen". Er habe weder irgendwelche Lokomotiven stehen lassen noch -7- ein Arztzeugnis zu spät eingereicht. Die Behauptungen der Arbeitgeberin seien unwahr (VB 41).