4.1.2. Gemäss Arztzeugnis vom 5. Januar 2022 von Dr. med. I., war der Beschwerdeführer "wegen Krankheit vom 04.01.22 – 11.01.22 zu 100 % arbeitsunfähig" (VB 25). -6- 4.1.3. Im Schreiben "Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit" vom 12. Januar 2022 vermerkte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, dass man leider die Erwartungen, die man aufgrund der mitgebrachten Qualifikationen in den Beschwerdeführer gesetzt habe, nicht erfüllt sehe (VB 68).