4. 4.1. Vorliegend ist den Akten Folgendes bezüglich des massgeblichen Geschehensablaufs zu entnehmen: 4.1.1. Gemäss Arbeitsvertrag vom 11./13. Oktober 2021 war der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2021 als Lokführer bei der D. angestellt und hatte (Fahr-)Leistungen in den Funktionen a) als Lokführer Kat. B, b) als Wagenprüfer und c) mit Fahrleistungen zusammenhängende Serviceleistungen im Eisenbahnbereich nach Absprache zu erbringen. Weiter geht daraus hervor, dass zwischen den Parteien eine Probezeit von drei Monaten vereinbart worden war (VB 70).