(KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 203 f.). Es genügt, dass die versicherte Person durch ihr Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 392/00 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (BGE 112 V 244 E. 1. S. 244 f. mit Hinweisen).