3.3. Das schuldhafte Verhalten der versicherten Person muss ferner vorsätzlich erfolgt sein. Ausschlaggebend ist, ob sie wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. Es ist Eventualvorsatz anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 204).