3.2. Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen; beim Einstellungsgrund des Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 6/06 vom 26. April 2006 E. 3.2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2515 Rz. 837).