Die Kündigung sei während der Probezeit erfolgt. Der Vorwurf, dass er die Erwartungen nicht erfüllt habe, sei unbewiesen. Der Vorwurf, er habe die Kündigung nicht beanstandet und daher die Aussagen der Arbeitgeberin akzeptiert, gehe ins Leere. 2.3. In seiner Vernehmlassung verweist die Beschwerdegegnerin auf die "vollständigen Kassenakten". Aus diesen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin veranlasst habe, "seinen Arbeitsvertrag aufgrund seines Verhaltens" zu kündigen. Beweismittel seien der "schriftliche Austausch zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten". -4-