2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz "etwas angespannt[em]" Verhältnis zu seiner Arbeitgeberin könne ihm kein für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erforderliches (eventual-)vorsätzliches Herbeiführen seiner Entlassung vorgeworfen werden. Er habe zwar nicht "vom ersten Absenztag" ein Arztzeugnis eingereicht. Er habe seiner Arbeitgeberin aber über seine Arbeitsunfähigkeit informiert und das Arztzeugnis eingereicht. Zudem habe er sich von seiner Arbeitgeberin unter Druck gesetzt gefühlt, da dieser "mehr Informationen über seinen Gesundheitszustand" verlangt habe.