Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Kündigung nicht beanstandet und damit die Aussagen der Arbeitgeberin akzeptiert. Da sich der Beschwerdeführer in der Probezeit befunden habe, werde die Einstellung auf mittelschweres Verschulden reduziert und würden die Einstelltage auf 20 festgelegt (VB 34-35).