2. 2.1. Im Einspracheentscheid vom 19. April 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe ab dem 1. Tag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis verlangt. Der Beschwerdeführer habe aber nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitgeberin das Zeugnis raschmöglich erhalten habe; er habe auch das am 5. Januar 2022 von der Arbeitgeberin gewünschte Update über seinen Gesundheitszustand nicht erteilt. Die Arbeitgeberin habe beim Beschwerdeführer nachfragen müssen, wie es mit seiner Arbeitsunfähigkeit weitergehe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Kündigung nicht beanstandet und damit die Aussagen der Arbeitgeberin akzeptiert.