1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 19. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34-35) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 22. Januar 2022 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. -3-