30. März 2022 hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. April 2022 teilweise gut und reduzierte die Einstelltage des Beschwerdeführers auf 20. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 19. April 2022 dahingehend abzuändern, als von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei und dem Beschwerdeführer ab 22. Januar 2022 die gesetzlichen Leistungen auszurichten seien.