1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. November 2021 bis 21. Januar 2022 als Lokführer bei der D., T., angestellt; diese Anstellung wurde ihm noch während der Probezeit am 12. Januar 2022 per 21. Januar 2022 gekündigt. Am 25. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 28. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 22. Januar 2022 für die Dauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom