2.3. Dem Beschwerdeführer würde nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) eigentlich keine Parteientschädigung zustehen. In Anwendung des Verursacherprinzips ist die Beschwerdegegnerin jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2. mit Hinweisen). -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.