2.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie wären gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da es jedoch erst aufgrund der widersprüchlichen Formulierung der Verfügung durch die Beschwerdegegnerin zum vorliegenden Verfahren kam, sind ihr die Verfahrenskosten gestützt auf das Verursacherprinzip (vgl. hierzu THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216) aufzuerlegen.