Da der Beschwerdeführer vorliegend einzig um Zusprache von beruflichen Massnahmen ersucht (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 2. 2.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.