Als "Schlussfolgerung" hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, aufgrund der neuen Sachlage ergebe sich ein Umschulungsanspruch. Es werde diesbezüglich auf die separat zugestellte Mitteilung verwiesen. Hinsichtlich allfälliger weiterer Leistungsansprüche, werde der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit einen separaten Entscheid erhalten (VB 106 S. 2). Mit Mitteilung (ebenfalls) vom 22. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie übernehme die Kosten für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers durch ihre Berufsberatung (VB 107 S. 1). -4-