1.2. In der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) hielt die Beschwerdegegnerin im Dispositiv unter "Wir verfügen:" fest, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Der Betreff der Verfügung lautet sodann "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen" (VB 106 S. 1). Unter "Erwägung" hielt die Beschwerdegegnerin jedoch fest, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers im Einwand vom 19. Januar 2022 seien die Abklärungen nochmals aufgenommen und die erhaltenen medizinischen Unterlagen vom RAD gewürdigt worden. Als "Schlussfolgerung" hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, aufgrund der neuen Sachlage ergebe sich ein Umschulungsanspruch.