Andere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind sodann keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug gewährt hat. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 161 S. 2) von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. April 2022 (VB 161) damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.