Mit Blick auf das gutachterlich beschriebene Zumutbarkeitsprofil (VB 143.1 S. 41) sind keine Umstände ersichtlich, welche auf dem vorliegend relevanten (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Es ist daher entgegen der Beschwerdeführerin von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren und ihr offenstehenden Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen).