Stunden pro Tag reduzierten zumutbaren Anwesenheitszeit; VB 143.1 S. 41 f.) sowie mit dem Abstellen auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen, weshalb diese nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5). Mit Blick auf das gutachterlich beschriebene Zumutbarkeitsprofil (VB 143.1 S. 41) sind keine Umstände ersichtlich, welche auf dem vorliegend relevanten (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) als ausserordentlich zu bezeichnen wären.