134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.3. Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin – soweit sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebend sind – wurde vorliegend bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung (mit dem für eine angepasste Tätigkeit definierten Zumutbarkeitsprofil und der Berücksichtigung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit während der auf sechs - 10 -