Umgekehrt bestehe sowohl im ausgeglichenen Arbeitsmarkt wie auch im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine bloss geringe Nachfrage nach derartigen Arbeitskräften. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass für derartige Tätigkeiten ein durchschnittlicher Lohn erzielt werden könne, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Abzug vom Medianlohn in der Höhe von 15 bis 20 % vorzunehmen sei (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).