5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin vor, die daraus resultierenden Einschränkungen seien massiv. Möglich seien ihr gemäss medizinischer Einschätzung bloss Tätigkeiten ohne Verantwortung, ohne Stress, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit. Bei Tätigkeiten dieser Art bestehe ein grosses Angebot an Arbeitskräften, da derartige Tätigkeiten seitens der Arbeitnehmer sehr beliebt seien. Umgekehrt bestehe sowohl im ausgeglichenen Arbeitsmarkt wie auch im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine bloss geringe Nachfrage nach derartigen Arbeitskräften.