Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C. vom 21. November 2021 ist demnach davon aus- -9- zugehen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 40 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist (jeweils bei einer zumutbaren Anwesenheit von 6 Stunden pro Tag; VB 143.1 S. 40 ff.).