chen Abklärungen kein Abweichen vom Gutachten von Dr. med. C. rechtfertigt. Dies gilt insbesondere, da der Gutachter, wie vorangehend ausgeführt, sowohl im Gutachten vom 21. November 2021 wie auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2022 nachvollziehbar begründete, weshalb er die Auffassung der behandelnden Psychiaterin nicht teilt. Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. med. D. ist schliesslich auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).