4.4.4. In der im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2022 führte Dr. med. C. aus, es sei zusammenfassend festzustellen, dass sich aufgrund der Berichte von Dr. med. D. vom 9. Februar und 12. Mai 2022 aus versicherungspsychiatrischer Sicht -7- keine Änderung seiner Beurteilung im Gutachten vom 21. November 2021 begründen lasse. Er halte daher daran fest. Die hierzu widersprüchliche Meinung der behandelnden Psychiaterin sei zur Kenntnis zu nehmen. Sie könne aber nicht kritisch differenziert nachvollzogen und nicht bestätigt werden (VB 167 S. 3).