Da Selbstbeurteilungen in der Versicherungsmedizin "keine grosse Validität" erlangen könnten, komme es auf die Gesamt- bzw. Fremdbeurteilung an. Den Ausführungen, wonach der Gutachter mit der Diagnose "Neurasthenie" eine nichtexistente Diagnose gestellt hätte, könne nicht gefolgt werden. Dass die Protokolle der Eingliederung nicht beachtet worden seien, in denen sinngemäss stehe, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht weiter steigern könne, sei insofern irrelevant, als es sich bei den entsprechenden Protokolleinträgen, die primär auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhten, nicht um valide Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen handle (VB 159 S. 3).