4.4.2. Der RAD-Arzt med. pract. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 24. März 2022 fest, das Gutachten von Dr. med. C. vom 21. November 2021 sei aus formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten korrekt, insgesamt schlüssig und medizinisch nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es entgegen der Einschätzung von Dr. med. D. vom 9. Februar 2022 genau richtig, dass im Gutachten kein Selbsttest durchgeführt worden sei. Da Selbstbeurteilungen in der Versicherungsmedizin "keine grosse Validität" erlangen könnten, komme es auf die Gesamt- bzw. Fremdbeurteilung an.