Die in den Berichten ausführlich beschriebenen Tatsachen seien ihrer Meinung nach relevant und könnten zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit führen. Sie erachte die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit als zu 30 % arbeitsfähig (VB 156 S. 19). Seit der Begutachtung -6-