4.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutachten von Dr. med. C. entspreche nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. 4). Die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin vom 9. Februar und 12. Mai 2022 seien hingegen schlüssig und überzeugend. Diese zeige detailliert auf, dass objektiv wesentliche Faktoren vorliegen würden, welche seitens des Gutachters Dr. med. C. nicht gewürdigt worden seien und die zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit führen würden.