4.2. Das Gutachten von Dr. med. C. vom 21. November 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 143.1 S. 5 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 143.1 S. 12 ff.), beruht auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 143.1 S. 18 ff.) und der psychiatrische Gutachter setzte sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 143.1 S. 30 ff.).