2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Juli 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161) zu Recht abgewiesen hat.