Gleichzeitig reichte sie eine Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, R., vom 12. Mai 2022 ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer – u.a. eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. C. vom 29. Juni 2022 umfassenden – Akten die Abweisung der Beschwerde.