Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen, leistete Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 21. November 2021). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Berichte, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 36 % – mit Verfügung vom 5. April 2022 ab.