ATSG ändert bzw. gemäss Abs. 3 für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die Regelung des Rentenanspruchs nach Art. 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet wird. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. April 2022 (VB 323) damit zu bestätigen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.