Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 (vgl. Beschwerde S. 16) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es dort um eine nicht vergleichbare Ausgangslage ging: Bei jener Beschwerdeführerin lagen beträchtliche psychische Einschränkungen vor mit zusätzlich ebenfalls beträchtlichen somatischen Einschränkungen bezüglich der dominanten Körperseite; zudem war ihr Gesamt-IQ-Wert ausgesprochen niedrig. Schliesslich sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen noch werden solche geltend gemacht.